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10.8.2 Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs
Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche („Inhaber“) wechselt. Nur Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Relevant ist der Wechsel des Inhabers der wirtschaftlichen Einheit. Es muss zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" der wirtschaftlichen Einheit aber keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehen, sondern genügt etwa die Fortführung des Betriebs im Zuge der Neuverpachtung. Wird in diesem Fall das Pachtobjekt kurzfristig an den Verpächter zurückgestellt, der den Betrieb aber nicht weiterführt, sondern geschieht dies erst durch den Neupächter, liegt kein Betriebsübergang auf den Verpächter vor, sondern ein direkter Betriebsübergang auf den neuen Pächter. • [Fußnote: OGH 25.6.2009, 2 Ob 16/09f.]