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13.2 Voraussetzungen der Aufschiebung gem §§ 42 ff EO
Grundsätzlich ist die Aufschiebung der Exekution bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren. § 42 EO bestimmt, dass das Exekutionsgericht die Exekution aufschieben kann, sodass dem Gericht nach dem Gesetzeswortlaut ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung alle Umstände des Einzelfalls zu erwägen. • [Fußnote: MietSlg. 40.837.] Aus den §§ 42 bis 44 EO lassen sich die Voraussetzungen ableiten, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Aufschiebung bewilligt werden darf: • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO, 2. Auflage, § 42 Rz 28.]