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Dokument-ID: 1130636
12.11.2 Voraussetzungen der Bestätigung
Gem § 152a Abs 1 IO ist die Bestätigung zu erteilen, wenn
- die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
- alle fälligen und feststehenden Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
- im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.