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Neu Dokument-ID: 1130636

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.11.2 Voraussetzungen der Bestätigung

Gem § 152a Abs 1 IO ist die Bestätigung zu erteilen, wenn

  1. die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
  2. alle fälligen und feststehenden Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
  3. im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

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