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Dokument-ID: 922167
4.1 Zahlungsunfähigkeit
Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wobei Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass die Gläubiger bereits andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, bedeutet gem § 66 IO nicht, dass Zahlungsfähigkeit vorliegt.