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Dokument-ID: 933174
2.2 Vorgehensweise bei Unzuständigkeit
Gelangt das angerufene Gericht zu der Auffassung, dass es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zuständig ist, so ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuweisen. Sofern das zuständige Gericht nach der Sachlage ohne weitere Erhebungen ermittelt werden kann, hat das angerufene Gericht aber lediglich seine Unzuständigkeit und die Überweisung des Insolvenzeröffnungsantrags an das zuständige Gericht auszusprechen. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 63 E 32.]