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Dokument-ID: 726137
17.2.4 Vorlage des Reorganisationsplans
Der Unternehmer hat gem § 7 URG den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist gem § 7 URG anzunehmen, dass diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens erteilt worden ist.