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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.2 Widerruf der Bestellung

Das Gericht kann gem § 84 Abs 3 BWG die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit nach vorheriger Anhörung der FMA widerrufen. Da das BWG keine Ausführungen enthält, ob der Widerruf an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, kann das Aufsichtsgericht jederzeit die Abberufung anordnen, ohne an das Vorliegen wichtiger Gründe oder anderer Voraussetzungen gebunden zu sein. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 74.] 

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