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Dokument-ID: 1178238
5.9.10 Wirkung der Aufschiebung
Infolge Aufschiebung der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Ersatzvornahme ist auch die Vollstreckung des rechtskräftigen Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten gehemmt. Es bedarf aber eines eigenen Aufschiebungsbeschlusses. Nach der Aufschiebung der Exekution nach § 353 EO kann ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschussweisen Kosten nicht bewilligt werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001657.] Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 353 EO ist erst nach Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004774.]