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5.14.7 Wirkung des § 367 EO
Erklärungen der verpflichteten Partei gelten nach § 367 EO mit Eintritt der Vollstreckbarerklärung als abgegeben und zwar nicht nur der betreibenden Partei gegenüber, sondern auch anderen gegenüber, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004552.] Eine Exekution ist weder erforderlich noch zulässig. Ein im Titel angeführtes Formerfordernis – auch wenn es sich um einen Notariatsakt handelt – hindert idR nicht die Anwendung des § 367 EO; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzeswegen erforderlich ist. • [Fußnote: OGH 21.12.2005, 3 Ob 185/05k.] § 367 EO ist auch bei formgebundenen Willenserklärungen anwendbar. • [Fußnote: OGH 8.5.2008, 3 Ob 71/08z.]