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1.7.2 Wirkungen der Anerkennung
Allgemeines
Art 17 EuInsVO regelt, welche Wirkungen die Anerkennung eines Verfahrens nach der EuInsVO in den anderen Mitgliedstaaten entfaltet. Für Hauptverfahren ordnet Art 17 Abs 1 EuInsVO den Grundsatz der Wirkungserstreckung auf das gesamte Gebiet aller Mitgliedstaaten der EuInsVO an. Es handelt sich um den Grundsatz der modifizierten Universalität. • [Fußnote: Klauser/Pogacar in Konecny, Insolvenzgesetze, Art 17 EuInsVO Rz 3 mwN.] Ziel der EuInsVO ist es gemäß Erwägungsgrund 12, ein mit universaler Wirkung ausgestattetes Hauptverfahren zu schaffen, dass das gesamte in den Mitgliedstaaten der EuInsVO belegene Vermögen des Schuldners erfasst und einer einheitlichen Verwaltung und Verwertung nach der lex fori concursus zuführt. Das Hauptverfahren entfaltet in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen, die ihm im Staat der Verfahrenseröffnung zukommen.