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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.12.6 Wirkungen der Aufhebung

Die Wirkungen der Aufhebung des Konkursverfahrens treten gem § 59 IO erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein. Damit erlischt das Amt des Insolvenzverwalters und der übrigen Organe des Insolvenzverfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Enthebung bedarf. Es enden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens, insbesondere erhält der Schuldner seine Verfügungsbefugnis wieder. Auch die Prozess-, Exekutions- und Grundbuchssperre enden.

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