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Dokument-ID: 960287
8.16 Wirkungen der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
§ 206 Abs 1 IO sieht vor, dass während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens keine Zwangsvollstreckungen in das pfändbare Vermögen des Schuldners für Insolvenzgläubiger zulässig sind. Dadurch soll – wie auch bei der Exekutionssperre im Konkurs- oder Sanierungsverfahren – die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sichergestellt werden. Die Exekutionssperre gilt aber – wie auch sonst – nicht für Absonderungsberechtigte oder Aussonderungsberechtigte, Massegläubiger oder Neugläubiger.