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14.6 Wirkungen der Einstellung
Abgrenzung
Einstellung der Exekution bedeutet Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Gerichtsverfügung. • [Fußnote: OGH 06.04.1972, 3 Ob 148/72.] Von der Einstellung zu unterscheiden sind die Beendigung des Exekutionsverfahrens und die Ablehnung des Vollzugs durch das Exekutionsgericht. • [Fußnote: Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 39 Rz 50 mwN.] Zu einer Beendigung des Exekutionsverfahrens kommt es dann, wenn der betreibende Gläubiger durch den Exekutionsvollzug vollkommen befriedigt wurde. • [Fußnote: StRsp OGH 13.05.1987, 3 Ob 12/87.]
Eine Einstellung der Exekution ist erst nach ihrer Bewilligung möglich; es kommt nicht darauf an, ob der Bewilligungsbeschluss rechtskräftig ist oder nicht. Bereits durchgeführte Verwertungsmaßnahmen hindern die Einstellung nicht. • [Fußnote: Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 39 Rz 52f mwN.] Wenn die Exekution bereits beendet ist, dann ist eine Einstellung weder möglich noch erforderlich. • [Fußnote: OGH 15.05.2013, 3 Ob 75/13w.]
Wirkung ex nunc oder ex tunc
Strittig ist, ob die Einstellung der Exekution ex nunc oder ex tunc wirkt. Deixler-Hübner/Rebernig vertreten mit der überwiegenden Lehre • [Fußnote: In Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 39 Rz 59.] die Ansicht, dass die Einstellung ex nunc wirkt, wenn der Einstellungsgrund nach erfolgter Bewilligung der Exekution entstanden ist. Wenn der Einstellungsgrund aber auf den Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung zurück wirkt, so sei die Wirkung ex tunc.