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Dokument-ID: 960070
5.1 Regelfall Eigenverwaltung
Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, wenn er kein Unternehmen betreibt und sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse selbst zu. Bei der Eigenverwaltung ist der Schuldner zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in dem in § 187 Abs 1 IO bestimmten Umfang berechtigt.