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8.15.2 Wirkungen der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung führt nicht zu einem gänzlichen Untergang der Insolvenzforderungen, diese können nur nicht mehr gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Als Naturalobligation kommt nur noch deren freiwillige Befriedigung in Betracht. Erfasst werden alle Insolvenzforderungen, sohin auch die nicht im Verfahren angemeldeten Forderungen. Gem § 214 Abs 2 Satz 2 IO wird der Schuldner auch gegenüber Bürgen und sonstigen Rückgriffsberechtigten befreit. Die Rechte der Insolvenzgläubiger hingegen, die diesen gegenüber Bürgen und Mitschuldnern zustehen, werden durch die Restschuldbefreiung aber in keiner Weise beeinträchtigt oder eingeschränkt.