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Dokument-ID: 441127
19.1.3 Wirkungen und Voraussetzungen für die Bestätigung als EuVT
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat • [Fußnote: Ursprungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem der Titel erlassen oder errichtet wurde.] als EuVT bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden darf. Es haben gemäß Art 20 Abs 1 EuVTVO dieselben Bedingungen wie für einen im Vollstreckungsstaat erlassenen oder errichteten Titel zu gelten.