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3.27 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG
Das WiEReG (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts) wurde im Juli 2023 geändert. Kern der Änderungen war die Erweiterung des Registers über den ursprünglichen Zweck der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinaus auf Zwecke der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen sowohl der EU als auch nach dem nationalen SanktG, und auf die Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Hier sollen nur Änderungen mit Bezug zum Insolvenzrecht dargestellt werden. In § 9 Abs 2a WiEReG wird das berechtigte Interesse an der Einsicht in das Register des Insolvenzverwalters für die Zwecke des Insolvenzverfahrens verankert. Weiters ist auch die Tatsache einer Insolvenzeröffnung samt Angabe der Verfahrensart im Register einzutragen.