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Dokument-ID: 847473
2.3.3 Zahlungssurrogate und Treuhanderlag
Wenn der Erwerber dem Bauträger oder jemandem, an den er mit Willen des Bauträgers zu leisten hat, ein Zahlungssurrogat, dh, zB Bankgarantie oder Sparbuch, leistet, wodurch der Bauträger in der Lage ist, sich ohne weitere Bedingungen die dadurch garantierten oder gesicherten Geldbeträge zu verschaffen, so zählt dies ebenfalls als Zahlung iSd § 1 Abs 1 BTVG. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 1 Rz 25.]