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3.4 Zeitpunkt der Beurteilung der Zuständigkeit/Vorgehen bei Unzuständigkeit
Beurteilungszeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit ist jener der Antragstellung. • [Fußnote: OGH 24.8.1998, ZIK 1998, 209.] Eine vom Gerichtshof ausgesprochene rechtskräftige Überweisung ist eine das Bezirksgericht bindende Zuständigkeitsentscheidung. Ebenso bindet der rechtskräftige Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts das Landesgericht. • [Fußnote: Mohr, IO 11. Auflage, § 182 IO E 5 ff.] Begehrt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens und nicht die Eröffnung eines „normalen“ Konkursverfahrens, so kommt eine Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht an das Landesgericht gem § 44 Abs 1 JN nicht in Betracht. • [Fußnote: OGH 8 Ob 217/01x.]