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11.3.1 Ziel der Impugnationsklage
Die Impugnationsklage ist in § 36 EO geregelt und mit ihr werden Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht. Ziel der Klage ist es – im Gegensatz zur Oppositionsklage – nicht, den Anspruch zu vernichten, sondern eine bestimmte Anlassexekution zu verhindern (so genannte Einzelwirkungstheorie). Es werden damit Gründe geltend gemacht, die die Exekution im Einzelfall unzulässig machen. Das Klagebegehren hat daher wie folgt zu lauten: „Die mit Beschluss vom … zu … E … des Bezirksgerichts … bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt.“ Die Einstellung des Exekutionsverfahrens selbst muss nicht beantragt werden, sie erfolgt im Falle der Klagsstattgebung gem § 36 Abs 3 EO von Amtswegen. • [Fußnote: § 36 Abs 3 EO.]