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Dokument-ID: 1186441
5.14.9 Zug-um-Zug-Leistung
Wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt, tritt die Fiktionswirkung des § 367 EO erst mit Bewirkung der Leistung durch den Gläubiger ein. § 367 Abs 2 EO setzt die Zug-um-Zug-Leistung der Vorleistung gleich. • [Fußnote: OGH 28.2.1979, 3 Ob 5/79.] Die Erbringung der Gegenleistung muss nicht nur behauptet, sondern durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.