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11.1.2 Zulässigkeit der Klage
Inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs
Die Zulässigkeit der Oppositionsklage setzt die inländische Gerichtsbarkeit voraus. Wenn sich im Anwendungsbereich der EuGVVO der Verpflichtete des Exekutionsverfahrens als Oppositionskläger gegen den betriebenen Anspruch mit der Begründung richtet, dass er Zahlung geleistet habe, dann fällt das deshalb durchzuführende Oppositionsverfahren unter Art 22 Nr 5 EuGVVO, sodass die Oppositionsklage in Österreich erhoben werden darf. Wenn der Verpflichtete hingegen bekämpft, dass der Unterhaltsanspruch wegen geänderter Verhältnisse nicht besteht, dann ist inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. • [Fußnote: OGH 24.03.2010, 3 Ob 12/10a.]