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Dokument-ID: 1028588
7.1.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Allgemein
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen ist gem § 379 Abs 1 EO unzulässig, sofern der Gläubiger denselben Zweck bereits durch das Ergreifen von Exekutionshandlungen erwirken kann, so insbesondere die Exekution zur Sicherstellung. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck gebracht.