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8.6 Zum Ersatz der Kosten für eine Beteiligung am Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren findet nach dem Gesetz grundsätzlich kein Kostenersatz statt. Kostenersatz zB für die Forderungsanmeldung oder die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung kann aufgrund von Vereinbarungen der Parteien über Nebengebührensicherstellung berechtigt und bei der Verteilung des Erlöses zu beachten sein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0003480.] Nebengebühren können im Rahmen des im Grundbuch eingetragenen Höchstbetrags berücksichtigt werden, wenn für sie eine Pfandhaftung vereinbart wurde. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu ersetzende Kosten sind auch nicht vom Judikat 201, wonach ein Kostenersatzanspruch im Verteilungsverfahren nicht stattfindet • [Fußnote: OGH 09.05.1960, 3 Ob 150/60.] erfasst, • [Fußnote: RIS-Justiz RS0003480.] für deren Zuweisung sind die grundbücherliche Eintragung und das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis maßgeblich.