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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.11 Zur elektronischen Zustellung im Insolvenzverfahren

Als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Gelangt der angefochtene Beschluss am 23.12. in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, ist, weil die zivilprozessrechtliche Bestimmung über die Fristenhemmung gem § 222 ZPO im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden ist, der folgende Werktag der 24.12. Dieser Tag ist der für die Ingangsetzung der Rekursfrist maßgebliche Zeitpunkt. Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsanwalts als Vertreter der Schuldners wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den Bestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr nicht vorgesehen. • [Fußnote: OGH 25.5.2022, 8 Ob 57/22y.] 

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