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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.11.22 Zurückziehung Strafantrag

Der EO sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach § 483 Abs 3 ZPO. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses – deklarativ – festzustellen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0113635.] 

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