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3.17.6 Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter
Gemäß Erwägungsgrund 48 können Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren zur wirksamen Verwaltung der Insolvenzmasse oder effizienten Verwertung des Gesamtvermögens beitragen, wenn die an allen parallelen Verfahren beteiligten Akteure ordnungsgemäß zusammenarbeiten, insbesondere, in dem sie einander wechselseitig ausreichend informieren. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, werden dem Hauptinsolvenzverwalter in der EuInsVO-2015 – wie auch schon in der EuInsVO – mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren eingeräumt.