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4.5.1 Bestimmung der EuInsVO 2015
Gem Art 36 EuInsVO hat der Hauptinsolvenzverwalter die Möglichkeit, zur den Gläubigern des Sekundärinsolvenzverfahrens zur Vermeidung der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens Zusicherungen zu gewähren. Dabei ist den lokalen Gläubigern eine Zusicherung des Inhalts zu geben, dass sie bei der Verteilung dieses Vermögens oder des bei seiner Verwertung erzielten Erlöses so behandelt werden, als wäre ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden. In den Erläuternden Bemerkungen des IRÄG 2017 • [Fußnote: 1588 BlgNR XXV. GP, 14.] ist diesbezüglich von einem „virtuellen Sekundärinsolvenzverfahren“ die Rede.