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3.1.5 Zuständigkeit des Exekutionsgerichts für Prozesse
Gem § 17 Abs 1 EO stehen dem Exekutionsgericht auch die Verhandlungen und Entscheidungen über alle im Lauf eines Exekutionsverfahrens oder aus dessen Anlass sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in der EO ein anderes Gericht für zuständig erklärt wird. Die Zuständigkeit des § 17 EO erstreckt sich von Beginn des Vollzugs bis zur Beendigung der Exekution. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, 4. Auflage, I 301.] Alle während dieses Zeitraums aus dem Exekutionsverfahren zwischen den Parteien oder Beteiligten des Verfahrens entstehenden Prozesse gehören vor das Vollzugsgericht. • [Fußnote: Mini in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 17 Rz 6.]