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Dokument-ID: 726001
11.9 Zuständigkeit für Oppositions-, Impugnations- und Exszindierungsklagen
§ 38 Abs 1 EO bestimmt, dass, wenn eine Oppositions-, Impugnations- oder Exszindierungsklage bei einem Bezirksgericht eingebracht werden muss, dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage auch dann zuständig ist, wenn die Streitsache sonst zur sachlichen Entscheidung eines Gerichtshofs gehören würde.