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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1 Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Gem § 219 Abs 1 IO ist für Sicherungsmaßnahmen nach Art 52 EuInsVO 2015 und die Anordnung von Zwangsmitten nach Art 21 Abs 3 EuInsVO 2015 das in § 63 IO bezeichnete Gericht zuständig. § 63 IO knüpft für die Zuständigkeit an den Ort an, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen sich Vermögen des Schuldners befindet.

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