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Neu Dokument-ID: 1186303

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.12.3 Zuständigkeit und Exekutionsbewilligung

Der Beschluss nach § 356 EO muss die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten. Es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu erteilen, vielmehr muss die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden. • [Fußnote: OGH 20.2.1980, 3 Ob 61/79.] 

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