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Dokument-ID: 1186303
5.12.3 Zuständigkeit und Exekutionsbewilligung
Der Beschluss nach § 356 EO muss die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten. Es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu erteilen, vielmehr muss die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden. • [Fußnote: OGH 20.2.1980, 3 Ob 61/79.]