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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2 Zuständigkeit und Vertretung

Gemäß § 253 Abs 1 IO übt in Verfahren vor dem Insolvenzgericht in erster Instanz ein Einzelrichter die Zuständigkeit aus. Abs 2 sieht vor, dass Vereinbarungen über die Zuständigkeit unwirksam sind. § 253 Abs 3 IO bestimmt, dass sich die Gläubiger durch die Gläubigerschutzverbände vertreten lassen können. Diese können sich dabei auf die erteilte Vollmacht berufen.

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