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Dokument-ID: 1178259
5.11.1 Zuständigkeit
Anknüpfung an Wohnsitz der verpflichteten Partei
Bei einer Exekution nach § 355 EO bestimmt sich das Exekutionsgericht nach dem Wohn(sitz) der verpflichteten Partei, weil dort die Exekutionsbewilligung zugestellt werden kann. Ist ein österreichisches Titelgericht vorhanden, fehlt aber ein Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei im Inland, ist von Amts wegen der Akt dem OGH vorzulegen, der gem § 28 JN das Exekutionsgericht ordiniert. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0553178.]