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Dokument-ID: 1186447
5.15.6 Zuständigkeit
Nach Einleitung der Naturalexekution begründet § 368 Abs 2 EO einen Wahlgerichtsstand des Exekutionsgerichts. • [Fußnote: OLG Wien WR 1985/139.] Der betreibende Gläubiger kann daher auch beim Exekutionsgericht Klage erheben. Die Wahlzuständigkeit des § 368 Abs 2 EO setzt die versuchte exekutive Betreibung des behaupteten Anspruchs voraus. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004684.]