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18.3 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung ist in § 82 EO geregelt. Zuständig sind demnach die Bezirksgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz des Verpflichteten oder nach dem für den Vollzug zuständigen Bezirksgericht. Der Wohnsitz einer Person wird gemäß § 66 JN definiert als der Ort, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Sitz einer Aktiengesellschaft ist in § 5 AktG definiert. Sonst richtet sich bei einem in das Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger der Sitz nach § 3 Z 4 FBG.