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Dokument-ID: 693806
16.4 Zustellung des Insolvenzedikts
Verständigungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde
Gemäß § 246 Abs 1 IO ist eine Ausfertigung des Insolvenzedikts unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde zuzustellen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden aller anderen EWR-Staaten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Wirkungen zu unterrichten.