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Dokument-ID: 754175
4.5.13 Zwangsverwaltung von Superädifikaten, Liegenschaftsanteilen und nicht verbücherten Liegenschaften
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind gem § 131 Abs 1 EO die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikaten, Baurechten und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehen. Durch die Bestimmung des § 131 Abs 1 EO soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf Liegenschaftsanteile anzuwenden sind, auch wenn darauf in den einzelnen Bestimmungen nicht Bezug genommen wird. • [Fußnote: EBzRV 295 BlgNR 23. GP 26.]