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6.9.5 Zwangsverwaltung
Das schärfere Mittel der Zwangsverwaltung darf nur zugelassen werden, wenn die bloße Begründung eines Pfandrechts zur Sicherung nicht ausreicht oder eine bücherliche Pfandrechtsvormerkung. • [Fußnote: OGH 16.9.1998, 3 Ob 214/98m.] Die Sicherstellungsexekution ist aufgrund der GREx auf die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen beschränkt, ist aber nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, dass durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004217.] Nicht mehr zulässig ist die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und des darauf betriebenen Unternehmens als Sicherstellungsexekution nicht mehr zulässig. Der Sicherungszweck wird nur dann erreicht, wenn die Gesamtforderung durch bloße Pfändung oder Pfandvormerkung zweifelsfrei voll gedeckt ist. Der betreibende Gläubiger hat also zu behaupten und zu bescheinigen, dass die volle Deckung in diesem Fall zweifelhaft ist. • [Fußnote: OGH 2.5.1979, 3 Ob 18/79.]