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9.11.9 Zwangsweise Vorführung
Sollte der Verpflichtete unrechtmäßig die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verweigern oder nicht zu einem vorgeschriebenen Termin erscheinen, so ist der Verpflichtete gem § 48 Abs 1 EO vom Gerichtsvollzieher zwangsweise vorzuführen. Eine Verweigerung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses liegt auch vor, wenn der Verpflichtete mehrmals bei Vollzugsversuchen nicht angetroffen werden konnte und er nach Ansicht des Gerichtsvollziehers die Termine ignoriere. In einem solchen Fall kann über Antrag des betreibenden Gläubigers die Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses angeordnet werden.