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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.9.2 Zweck und Art der Sicherheitsleistung

Zweck

Die Auferlegung der Sicherheitsleistung verfolgt den Zweck, den betreibenden Gläubiger vor Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein können. Die Sicherheit haftet für jeden dem betreibenden Gläubiger durch die Aufschiebung entstandenen Schaden. • [Fußnote: OGH 12.07.1989, 3 Ob 84/89.]  Für andere Schäden des betreibenden Gläubigers, etwa aus einer unzulässigen Exekutionsbewilligung, haftet die Sicherheitsleistung hingegen nicht. • [Fußnote: OGH 21.02.1996, 3 Ob 2021/96v.]  Die Sicherheitsleistung haftet auch nicht für die Kosten des Exszindierungs- oder Oppositions- oder Impugnationsverfahrens. • [Fußnote: SZ 24/47; OGH 15.11.2000, 3 Ob 274/00s.] 

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