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Dokument-ID: 1130637
12.11.3 Zwingende Versagung der Bestätigung
Gem § 153 IO ist die Bestätigung zu versagen, wenn
- ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss des Sanierungsplans unzulässig ist, dazu zählen bspw die offensichtliche Unmöglichkeit, den Sanierungsplan zu erfüllen, der Eingriff in nicht einschränkbare Rechte, oder der Beginn der Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplans, weil dann der Zeitpunkt der Erfüllung ungewiss ist, • [Fußnote: OGH 9.2.1989, 8 Ob 4/89.]
- die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind,
- der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.