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Dokument-ID: 572472
13.1.2 Vorbereitung der Schlussanträge
Bei der Vorbereitung der Schlussanträge sind folgende Tätigkeiten erforderlich:
- Überprüfung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
- Vertragsverhältnisse – Prüfung, ob alle bekannten Verträge beendet, allfällige Masseforderungen bezahlt und gegebenenfalls sich aus der Endabrechnung ergebende Guthaben eingefordert und einvernahmt wurden
- Abschlussarbeiten/Prüfung Anmeldeverzeichnis
- Kontrolle, ob alle angemeldeten Insolvenzforderungen erfasst sind
- Prüfung, ob alle Forderungen geprüft wurden, oder ob für die Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich sein wird – gegebenenfalls nach Anberaumung der Schlussrechnungstagsatzung in der Insolvenzdatei nachsehen, ob eine nachträgliche Prüfungstagsatzung anberaumt wurde
- Prüfung, ob Feststellungsklagen eingebracht wurden, wenn ja, ob die Verfahren alle rechtskräftig beendet wurden und das Ergebnis des Verfahrens im Anmeldeverzeichnis berücksichtigt wurde
- Wenn bei bestrittenen Forderungen keine Feststellungsklage eingebracht wurde und die Frist zur Einbringung der Feststellungsklage abgelaufen ist, Prüfung, ob die Forderungen allenfalls bereits verjährt sind
- Bei titulierten Forderungen, wenn der Masseverwalter den Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde – Vorsorge, dass die auf die Forderung im Fall des Prozessverlusts entfallende Quote sichergestellt wird
- Wenn der Masseverwalter bei einer titulierten Forderung, die im Anmeldeverzeichnis als bestritten geführt wird, keine Klage eingebracht hat, so gilt diese Forderung als festgestellt und dies ist im Anmeldeverzeichnis entsprechend zu berücksichtigen.
- Überprüfung, ob alle Forderungseinschränkungen und nachträgliche Anerkenntnisse im Anmeldeverzeichnis berücksichtigt wurden.
- Bei bedingten Forderungen, Abklärung, ob die Bedingung eingetreten ist; wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist bei einem Sicherstellungsantrag die auf die Forderung entfallende Quote sicherzustellen; wenn die Bedingung eingetreten ist, hat eine Berichtigung im Anmeldeverzeichnis von bedingt auf unbedingt zu erfolgen
- Bei bestrittenen Forderungen – Prüfung, ob die Klagsfrist für die Feststellungsklagen noch offen oder schon abgelaufen ist, wenn die Frist noch offen ist, muss eine Sicherstellung der auf die Forderung entfallenden Quote erfolgen
- Prüfung, ob Aus-/Absonderungsberechtigte nach Erfüllung des Aussonderungs-/Absonderungsanspruch die angemeldeten Forderungen entsprechend eingeschränkt haben
- Überprüfung der Masseforderungsliste auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere, ob die Rückzahlung eines erlegten Kostenvorschusses vorgemerkt ist und die voraussichtlichen Verfahrenskosten, die Vorsteuerberichtigung bei uneinbringlichen Forderungen der Masse
- Prozessakten – Überprüfung, ob bereits Kostenbestimmungsanträge gestellt und gegebenenfalls schon bewilligt und ob die bewilligten Prozesskosten bereits entnommen wurden
- Aktiva – Prüfung, ob alle Aktiva verwertet wurden; allenfalls Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO
- Anfechtung – Prüfung, ob alle Anfechtungsansprüche geltend gemacht wurden
- Berechnung der Verfahrenskosten
- Vorbereitung der Schlussrechnung und des Schlussberichts sowie des Verteilungsentwurfs