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Barbara Pogacar | Muster | Checkliste

4.1.15 Checkliste – Prüfung der Forderungsanmeldung

  • Hat der Gläubiger das kundgemachte Formblatt für die Forderungsanmeldung verwendet? Ist es vollständig ausgefüllt?
  • Wenn der Gläubiger das Formblatt nicht verwendet hat, sind alle darin geforderten Angaben in der Forderungsanmeldung enthalten?
  • Ist die Forderung allenfalls verjährt?
  • Ist hinsichtlich der Forderung ein Gerichtsverfahren anhängig? Wenn ja, sind Prozessgericht und Geschäftszahl in der Forderungsanmeldung angeführt?
  • Ist die Forderung tituliert (bspw ersichtlich aus beigelegtem Zahlungsbefehl, Urteil, Exekutionsbewilligung, Rückstandsausweis)? Vorsicht bei Bestreitung: Insolvenzverwalter muss klagen
  • Sind der Forderungsanmeldung die für die Beurteilung erforderlichen Beilagen beigelegt, zB Rechnung, Lieferschein, Kaufvertrag
  • Ist die Forderung aus den Geschäftsunterlagen des Schuldners nachvollziehbar – auch Stellungnahme des Schuldners einholen, am besten nach Erstellung des AVZ und die Stellungnahme schriftlich bestätigen lassen
  • Macht der Gläubiger (auch) einen Absonderungsanspruch geltend? Wenn ja, ist der den Anspruch begründende Sachverhalt ausreichend dargelegt? Hat der Gläubiger angeführt, bis zu welchem Betrag er sich durch den Absonderungsanspruch gedeckt erachtet?
  • Hat der Gläubiger einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht? Wenn ja, sind die davon betroffenen Gegenstände ausreichend bezeichnet?
  • Beansprucht der Gläubiger eine Aufrechnung? Wenn ja, sind die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Forderungen angeführt?
  • Hat der Gläubiger eine Bankverbindung bekannt gegeben? Wenn nein, sollte die Bekanntgabe eingefordert werden, um die Abwicklung der Ausschüttung einer allfälligen Quote zu vereinfachen.
  • Ist die Forderungsanmeldung innerhalb der Anmeldefrist erfolgt oder zumindest rechtzeitig vor der Prüfungstagsatzung oder bedarf es einer nachträglichen Prüfungstagsatzung? Kosten für die nachträgliche Prüfungstagsatzung (abhängig von der Gerichtspraxis zulässig bei separater Tagsatzung und nicht auch bei Verbindung zB mit der Schlussrechnungstagsatzung)

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