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Dokument-ID: 867851
9.22.4 Zahlung des Kaufpreises mit Überrechnung der Umsatzsteuer
- Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt (netto) EUR 125.000,– (hundertfünfundzwanzigtausend Euro) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt sohin EUR 150.000,– (hundertfünfzigtausend Euro). Der Nettokaufpreis erliegt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits auf dem vom Verkäufer eigens dafür eingerichteten Masseanderkonto.
- Die Bezahlung der auf den Kaufpreis entfallenden Umsatzsteuer an den Verkäufer erfolgt durch Umbuchung oder Überrechnung gem §§ 211, 215 BAO auf den Steuerkonten der Vertragsparteien. Die Käuferin ist verpflichtet, die Überrechnung bzw Umbuchung des Umsatzsteuerguthabens, das sich aufgrund dieses Kaufvertrages ergibt, rechtzeitig zu veranlassen. Die Käuferin hat dem Verkäufer das Umsatzsteuerguthaben bis zum ersten Tag des auf die Ausführung der Leistung iSd § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 zweitfolgenden Monats durch Vorlage einer Finanzamtsbestätigung nachzuweisen, andernfalls ist die Käuferin verpflichtet, die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer binnen drei Tagen in bar an den Verkäufer zu entrichten.
- Die Käuferin wird den Verkäufer für sämtliche Nachteile, die diesen aus einer verspäteten Bezahlung der Umsatzsteuer treffen, insbesondere für daraus resultierende Säumniszuschläge, schad- und klaglos halten. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Punkt … eine ordnungsgemäße Rechnung nach dem UStG auszustellen.