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11.7.1 Sanierungsplanantrag und Angebot einer Treuhandschaft gem § 157i IO – Übergabe von Forderungen
Dr. Franz Advokat
Hauptplatz 9
2500 Baden
Landesgericht Wiener Neustadt
Maria-Theresien-Ring 5
2700 Wiener Neustadt
…, am …
GZ 36 S 45/13s
Schuldnerin: | Schuldner GmbH |
Vertreten durch: | Dr. Franz Advokat |
Masseverwalter: | Dr. Klaus Masseverwalter |
Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans und Angebot einer Treuhandschaft gem § 157i IO
1 HS
1 Beilage (25-fach)
1 GS samt Beilage direkt an die Gläubigerschutzverbände AKV, KSV, ISA und Creditreform sowie den Masseverwalter übermittelt.
In umseits ausgewiesenem Konkursverfahren unterbreitet die Schuldnerin ihren Gläubigern den nachstehenden
Sanierungsplanvorschlag
- Die Ansprüche der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.
- Die Massegläubiger werden voll befriedigt.
- Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine 20%ige Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens.
- Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, werden nach Maßgabe von Punkt 3 sichergestellt, wenn die Frist zur Einbringung der Klage noch offen oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist.
- Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen die Schuldnerin mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn die Schuldnerin eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an sie gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt oder den Quotenbetrag gerichtlich erlegt hat.
- Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese Unterschriften dritter, wechselrechtlich mithaftender Personen tragen, so erfolgt die Bezahlung der Quote gegen Streichung der Unterschrift der Schuldnerin; allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung der Schuldnerin als getilgt anzusehen ist.
- Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch den Sanierungsplan nicht berührt bzw beschränkt.
Zur Angemessenheit und Erfüllbarkeit des Sanierungsplans: Die Quote soll in der 2-Jahres-Frist durch Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden und entspricht der wirtschaftlichen Ertragskraft des schuldnerischen Unternehmens im Erfüllungszeitraum. Durch die hiermit ebenfalls angebotene Treuhandschaft sollen die Insolvenzgläubiger eine Superquote erhalten.
Weiters bietet die Schuldnerin den Gläubigern an nachstehende
Treuhandschaft gem § 157i IO
- Die Schuldnerin bietet den Gläubigern eine Vermögensübergabe an den Masseverwalter Dr. Klaus Masseverwalter als zu bestellenden Treuhänder gem § 157g iVm § 157i IO an.
- Übergeben werden sämtliche Ansprüche der Schuldner GmbH aus welchem Rechtsgrund auch immer und gegenüber welcher Person auch immer und in welcher Höhe auch immer, insbesondere gegen die Organe der Schuldner GmbH, deren Abschlussprüfer oder sonstige Dritte, die aus der Zeit vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zu GZ 36 S 45/13s des Landesgerichts für Wiener Neustadt resultieren, insbesondere im Zusammenhang mit vorgenommenen Gewinnausschüttungen, sonstigen Kapitalflüssen, anfechtbaren Sachverhalten oder Lieferungen und Leistungen, soweit letztere den Tatbestand der Einlagenrückgewähr erfüllen, auch gegenüber den Gesellschaftern der Schuldner GmbH.
- Die Schuldnerin verpflichtet sich weiters, dem Treuhänder über erste Aufforderung alle zur Durchsetzung der in Punkt 2 genannten Ansprüche notwendigen Unterlagen kostenlos herauszugeben.
- Die Schuldnerin verpflichtet sich, dem Treuhänder bis längstens 20. August 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 120.000,– zur Deckung der Kosten der Anspruchsverfolgung aus der Treuhandschaft einschließlich Barauslagen und Entlohnung des Treuhänders zu übergeben. Der zur Deckung der Treuhandschaft als unverzinstes nachrangiges Darlehen gewährte Betrag wird mit rechtskräftiger Beendigung der Treuhandschaft zur Rückzahlung in analoger Anwendung des § 46 IO fällig.
- Kommt es zu einem Zahlungsfluss in die Treuhandmasse, der Masse- oder Quotenforderungen bei der Schuldnerin auslöst, so ist daraus vorrangig das zur Finanzierung gewährte Darlehen rückzuführen, danach sind allfällige weitere mit der Durchsetzung der Treuhandschaft verbundene Barauslagen und Kosten zu bedienen. Sodann sind sonstige Masse- oder Quotenforderungen, die durch den Zahlungsfluss in die Treuhandmasse entstanden sind, vorrangig zu bedienen.
- Der verbleibende Erlös wird vom Treuhänder an die Gläubiger verteilt.
Die Schuldnerin stellt sohin nachstehenden
Antrag
auf Abschluss des Sanierungsplans und Bestellung von Dr. Klaus Masseverwalter zum Treuhänder gem § 157g iVm § 157i IO.
…
Schuldner GmbH
Anmerkungen:
Gem § 157i IO kann der Schuldner im Sanierungsplan auch vorschlagen, sein Vermögen oder Teile seines Vermögens an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Es kann dabei auch vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmte zu bezeichnende Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger geltend zu machen hat. Bei der Vermögensübergabe kommt eine Zahlungsfrist von zwei Jahren zur Anwendung. Die Frist ist zwingend und kann nicht geändert werden. Über Antrag des Treuhänders kann die Frist aber gem § 157i Abs 2 IO verlängert werden. Voraussetzung der Verlängerung ist, dass diese im überwiegenden Interesse der Beteiligten liegt. Die Frist kann auch mehrmals, maximal aber um drei Jahre verlängert werden.
Gem § 157g Abs 1 IO kann der Schuldner dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und Verwertung von Vermögen bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht mehr widerrufen. Die Verfügungsbefugnis des Treuhänders ist eingeschränkt, wenn der Treuhänder nach dem Inhalt des Treuhändersanierungsplans aus dem Betrieb des übertragenen Vermögens die Sanierungsplanquote erwirtschaften und danach das Vermögen dem Schuldner rückübertragen soll.
Rechtshandlungen des Schuldners, die das übertragene Vermögen betreffen, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit der Treuhänder den Schuldner dazu nicht ermächtigt hat. Gem § 157h Abs 1 IO wirken rechtskräftige Entscheidungen aus den vom Treuhänder oder gegen den Treuhänder geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, auch gegenüber dem Schuldner.