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Neu Dokument-ID: 1275618

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.15 Zur Herausgabe von Urkunden über die gepfändete und überwiesene Forderung

Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten. Gegen den Beschluss auf Erlag der Sicherheitsleistung ist kein Rekurs möglich (§ 345 Abs 1 Z 3 EO). Wenn wegen Verweigerung der Sicherheit die Überweisung wieder aufgehoben werden muss, ist gem § 314 Abs 1 EO auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderungen ein Kurator zu bestellen. Die erfolgte Überweisung muss vom Gericht auf der ausgefolgten Urkunde nur dann ersichtlich gemacht werden, wenn dies für die reibungslose Geltendmachung der betriebenen Forderung erforderlich ist. • [Fußnote: Markowetz in Deixler-Hübner EO § 306 Rz 10.]  Für die Auskunftspflicht erfolgt die Exekution mangels abweichender Regelung nur im Wege der Exekution auf unvertretbare Handlungen. • [Fußnote: §§ 27a, 354 EO.]  In gravierenden Fällen der Verweigerung der Auskunftspflicht kann das Exekutionsgericht über den Verpflichteten die Haft verhängen. • [Fußnote: ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 12.] 

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