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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.4 Zur Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens

Zusammenleben und Angehörigenbegriff

Mit dem Begriff „Zusammenleben“ ist nicht nur ein Leben in einer Lebensgemeinschaft gemeint, sondern jedes gemeinsame Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung. Der OGH hat zur Rechtslage vor dem 2. GeSchG (für den damals gesicherten Personenkreis: nahe Angehörige) den Begriff „Leben in häuslicher Gemeinschaft“ schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, bejaht, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wieder herzustellen. Dies Rsp trifft für den Personenkreis der nahen Angehörigen weiterhin zu, war es doch der erklärte Zweck des 2. GeSchG, den Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung gem § 382b EO zu erweitern und allfällige Schutzlücken zu schließen. • [Fußnote: OGH 21.2.2023, 7 Ob 219/22i mwN.] 

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