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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.8 Nebenintervention im Provisorialverfahren

Nach der stRsp • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004899.]  ist eine Nebenintervention jedenfalls auf Beklagtenseite unzulässig. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an der Abwehr des Sicherungsantrags ist schwer vorstellbar. • [Fußnote: OGH 27.4.2005, 3 Ob 251/04i.]  Eine dennoch erfolgte Beitrittserklärung wäre unwirksam und vermittelt daher keine Parteistellung. • [Fußnote: OGH 24.3.2015, 4 Ob 21/15i.]  Es besteht auch keine Rechtsmittellegitimation, und zwar auch dann nicht, wenn im Hauptverfahren die Stellung als Nebenintervenient zu bejahen sein sollte. • [Fußnote: OGH 22.2.2011, 8 Ob 78/10v.] 

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