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7.7.3 Sicherungsmaßnahmen wegen künftiger Entwertung eines Geschäftsanteils
Sicherungsmaßnahmen, die auf die Verhinderung des Schadens der künftigen Entwertung eines Gesellschaftsanteils abzielen, betreffen einen Vermögensschaden. Ein solcher kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Geldersatz ist nach der Rsp nur etwa dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn die zu untersagende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Das Vorbringen, die mittels einstweiliger Verfügung zu unterbindende Handlung führe zu einer finanziellen Zwangslage, könnte zwar – etwa im Fall der exekutiven Verwertung der das Gesellschaftsvermögen bildenden Liegenschaft oder eines Notverkaufs einzelner Grundstücke zu einem Vermögensschaden führen, begründet aber nicht ohne Weiteres eine finanzielle Notlage der gefährdeten Partei als deren (Alt-)Gesellschafterin selbst. Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nach stRsp nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf daher nicht die Ausübung irgendeines Rechts, sondern nur die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden. • [Fußnote: OGH 22.12.2024, 6 Ob 192/24i.]